Vorstand
Sabine Nagl
Vorsitz
Fachberatung für Familienselbsthilfe im Landesverband des Kinderschutzbundes NRW
Als Bildungs-wissenschaftlerin, Erzieherin und Hauswirtschaftsmeisterin setzt sie Ihre langjährige Erfahrung im Bildungs- Qualitäts- und Projektmanagement ein.
Vorstand:
Axel Winkler,
2. Vorsitz
Zimmermann, Erzieher und Geschäfts-führung der Abenteuer-werkstatt e.V. Lindlar
Vorstand: Christine Aron
Schatz-
meisterin
Verwaltungs-mitarbeterin im sozialen Bereich.
Als Fachberaterin Kleingarten berät und betreut sie die Projekte rund um das Gartengrün.
Suse Stahlschmidt
Biologin, Landwirtin, langjährige Erfahrung in der Umweltpädagogik. Ihr verdanken wir unseren einprägsamen Namen. R.i.P. 13.10.2015
Kirsten Albert
führte als Inhaberin die Flugschule am Tegelnberg, Fluglehrerin Gleitschirm, Sozialwissenschaften und hat lanjährige Erfahrung im Extrem Unterrichten
Johannes Berg
Koch
Koch Union, Vorsitz SkateFabrik e.V.
Marita Lewerenz
Altenpflegerin,
Pflegeberaterin,
Mitarbeiterin im betreuten Wohnen
Richard Merle
Bankkaufmann
arbeitet zur Zeit als Sozialassistent und Musiker, verfügt über langjährige Erfahrung in der pädagogischen Familienarbeit
Sabrina Anschütz
Ärztin und Krankenschwester. Berät uns im Bereich "Nachhaltigkeit und Gesundheit"
Tobias Lünenschloß
Der studierte Landschaftsarchitekt arbeitet jetzt als IT Consultant. Als Forst- und Gewässerwart ist er Ansprechperson für unser Außengelände in der Dönberger Str.
Frank Ihler
Selbständig als Illustrator & Kalligraf seit 1991, Multitalent und gute Seele
R.I.P. 25.01.2020
Robert Anschütz, Fischwart und Sozialarbeiter
Mathias Prott
Fachinformatiker, Systemintegration
Verantwortet den Bereich "Gestaltungs-kompetente EDV und Mediennutzung
Markus Thiel ; Philosoph M.A. leitet die philosophischen Runden, "Ladendenken" und "Die Denkmangel"
Anne Fitsch: Schriftstellerin und Biographin, leitet die Literarischen Gespräche in der "Literaturmangel"
Hardy Haschert Dipl. Sozialarbeiter,
Referent, leitet die politischen Gespräche in "Der Politikmangel"
Ute Scheiba, Imkerin, Vorträge über Bienen und Imkern
Hendrik Voigt, Dipl. Schauspieler
Refernt Ölberger Sonntagsgesprächen: Kontovers diskutieren lernen mit Elementen aus dem Impro Theater
... und weitere wunderbare ehrenamtliche Mitarbeitende, die wir hier gerne nennen wollen, wenn es nicht so viele wären (Stand September 2023 ( 46 Personen)
Auszug aus der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 09.04. 2015 gegründete Verein trägt den Namen
Kopp auf! Wuppertaler Initiative für nachhaltige Entwicklung e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal
3. Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Wuppertal eingetragen werden. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), in Ökologie, Ökonomie und Kultur, sowie die Förderung und Unterstützung der Jugend- und Altenhilfe.
2. Konkretes Ziel ist es, ein Bewusstsein für eine umwelt- und sozialverträgliche Lebensweise zu schaffen und dafür Bausteine sowie Fähigkeiten anzubieten und zu vermitteln. Als langfristiges Ziel will der Verein Menschen ermutigen und inspirieren, eine nachhaltige und zukunftsfähige Lebensart umzusetzen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung, Durchführung und Organisation von Bildungs- und Beispielprojektenin der Jugend- und Seniorenarbeit in den Bereichen:
Ökologie: Erhalt der Umwelt und der Natur, Schutz der Artenvielfalt, Klimaschutz, schonender
Umgang mit der natürlichen Umgebung
Ökonomie: Qualitatives statt quantitatives Wachstum, Ressourcenschonung als Erfolgsgeheimnis der Wirtschaft, neue Wohlstandsmodelle der Zukunft
Kultur: Teilhabe durch aktive Bürgergesellschaft, Wertebewusstsein und Innovation durch Bildung für Nachhaltigkeit, Politik von „unten“ durch neue Konsum- und Lebensstile. Zum Beispiel in Seminaren und Workshops (z.B. zu Alltagkompetenzen, finanzieller Aklphabetisierung, Umwelt- und Bildungspolitik), Kulturveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit (Erstellen und publizieren von Broschüren, Flyern, Fachartikeln), sowie den mittelfristigen Aufbau von gemeinnützigen Beispielbetrieben für nachhaltiges Handeln.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse, Beiträge/ Umlagen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
§ 3 Selbstlosigkeit
.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt sind die Gehälter der Hauptamtlichen und Honorare.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaften
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies ohne Angabe von Gründen möglich.
....
§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Zur Festlegung der Höhe und Fälligkeit ist eine einfache 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Besonderer Vertreter
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und höchstens fünf Personen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand kann nur werden, der Mitglied in dem Verein ist. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
....
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der erste Vorsitzende, bzw. bei Verhinderung der Vertreter nach § 11 Absatz 1 beruft in den ersten 6 Monaten jeden Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung ein zu laden.
2. Die Mitgliederversammlung als das obere Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
...
§ 9 besonderer Vertreter
Ein oder mehrere Personen können als besondere Vertreter vom Vorstand bestellt werden. Sie sind vom Vorstand bestellt und dienen der Entlastung des Vorstandes für bestimmte oder laufende Geschäfte. Sie haben in dem zugewiesenen Verantwortungsbereich volle Vertretungsmacht nach außen. Sie sind im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorstandes gebunden und sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig
Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung
§ 10 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderungen des Vereinszwecks und für andere Sitzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Und von dem Vorsitzenden, in Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung
1. die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Landesverband, beziehungsweise an einer paritätischen Mitgliedsorganisation, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Original Datum: 09.04.2015, Ort: 42111 Wuppertal
Geänderte Satzung § 2: 06.10.2015